Wer übernimmt die Behandlungskosten?

Osteopathie

Meine Leistungen richten sich nach der Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH). Sowohl private, als auch gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Osteopathie teilweise oder komplett. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Krankenkasse fasse ich im folgenden zusammen.

 

Gesetzliche Krankenkassen

Um eine Kostenbeteiligung seitens der gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Ein Arzt muss die Osteopathie in Form einer ärztlichen Notwendigungsbescheinigung verordnet haben.

2. Die behandelnde Osteopathin kann eine qualitätsgesicherte Ausbildung nachweisen. Akzeptiert werden Osteopathen, welche Mitglied in einem Osteopathieverband sind, oder eine Ausbildung absolviert haben, welche zum Beitritt berechtigt.

 

Die Höhe der Kostenerstattung ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Einen Überblick können Sie auf folgenden Seiten erhalten: 

www.osteopathie-krankenkasse.de

https://bv-osteopathie.de/fuer-therapeuten/kostenerstattung-osteopathie/

 

 

Sie erhalten von mir eine Privatrechnung, welche Sie bezahlen und im Anschluss mit Ihrer ärztlichen Verordnung bei Ihrer Krankenkasse einreichen können, um eine anteilige Kostenerstattung zu erhalten.

 

Preise:

 

Erstbehandlung:

ca. 45-60 min, jeweils ca. 130€

 

Folgebehandlung:

ca. 30-45 min, jeweils ca. 110€

Private Krankenkassen, Beihilfe

Ihre private Krankenversicherung oder Beihilfestelle übernimmt die Kosten für Osteopathie, sofern Heilpraktikerleistungen nicht aus Ihrem Vertrag ausgeschlossen sind.

Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung. Auch hier ist es möglich, dass eine Kostenerstattung nicht vollständig erfolgt.

 

 

 


Physiotherapie

Als Heilmittelerbringer schließe ich mit Ihnen eine Honorarvereinbarung. Es besteht keinerlei vertragliche Bindung zwischen mir und Ihrer Privaten Krankenversicherung ( PKV). Eine verbindliche Gebührenverordnung für private Physiotherapie existiert nicht. 

Das Amtsgericht Köpenick hat 2012 entschieden, dass eine Abrechnung von physiotherapeutischen Leistungen bis zum 2,3- fachen VDEK- Satz gerechtfertigt ist und nicht von der PKV gekürzt werden darf, sofern eine Obergrenze für Kostenerstattungen nicht vertraglich vereinbart wurde.

2004 empfahl das Bundesinnenministerium bereits allen Beamten eine Zusatzversicherung abzuschließen, da die beihilfefähigen Höchstbeträge nicht kostendeckend sind.

Ich rechne für alle Privatleistungen den 1,6- fachen VDEK-Satz ab. Dieser Satz liegt über dem derzeit gültigen beihilfefähigen Höchstsatz, sodass beihilfeberechtigte Patienten einen Eigenanteil leisten müssen, sofern die Differenz nicht von der PKV ausgeglichen wird.